Die Renovierung von Mietwohnungen ist ein häufiges Streitthema zwischen Mietern und Vermietern. In vielen Fällen geht es gar nicht anders, als sich am Ende vor Gericht wiederzufinden. Eine vor kurzem getroffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt dabei die Position der Bewohner und räumt mit einigen gängigen Vertragsklauseln auf. Grundsätzlich ist der Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen verantwortlich. Allerdings wird seit
Jahren die Verantwortung für die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen. Nun haben die Richter in Bezug auf diese Reparaturen entschieden, dass auf Mieter, die in eine nicht renovierte Wohnung gezogen sind, keine Renovierungsverpflichtungen automatisch über den Mietvertrag abgewälzt werden können. Außerdem wurde entschieden, dass unabhängig davon, ob eine Wohnung renoviert oder unrenoviert bezogen wurde, die so genannte Quotenklausel unwirksam ist.
Dabei geht es um den Fall, dass Mieter vor Ablauf der typischen Renovierungsintervalle ausziehen. Bei Flur, Bad und Küche liegen diese Intervalle bei drei Jahren und bei den Haupträumen bei fünf Jahren. Bisher konnten Mieter, die nur kurze Zeit in einer Wohnung gelebt haben, im Mietvertrag dazu verpflichtet werden, sich an den Kosten zu beteiligen. Die prozentualen Anteile konnten dabei variieren. Auf Richterseite hatte man vor allem bemängelt, dass Mieter damit unangemessen benachteiligt würden, da sie auf diese Weise nicht nur ihre eigenen Abnutzungen beseitigen müssten, sondern auch diejenigen des Vormieters. Welche Tragweite diese Entscheidung hat, zeigt die Aussage von Lukas Siebenkotten, Bundesdirektor beim Deutschen Mieterbund, wonach solche Klauseln in jedem zweiten Mietvertrag vorkommen würden.
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Oliver Urban
Diplom-Betriebswirt (FH)
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